Discussion:
molotov cocktail bauanleitung
(zu alt für eine Antwort)
t***@gmail.com
2016-05-19 15:20:07 UTC
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1. 0.33 l Glas Flasche nehmen
2. Alkohol oder eine andere brennbare Flüssigkeit rein, wenn du willst noch Sägespäne damit es mehr raucht (Rauchvergiftung)
3. Ein Stoffstück, das ebenfalls in eine brennbare Flüssigkeit getunkt wurde, so rein stecken, dass die Flasche luftdicht verschlossen ist
4. Oben anzünden und werfen.

Würde dies aber nicht machen, da das einsetzen eines Molotov Cocktails verboten ist.
Juergen Nieveler
2016-05-20 08:25:48 UTC
Permalink
Post by t***@gmail.com
Stoffstück, das ebenfalls in eine brennbare Flüssigkeit getunkt wurde,
so rein stecken, dass die Flasche luftdicht verschlossen ist
Falsch. Grundfalsch.

Man nimmt eine Flasche mit Schraubverschluss, und befestigt an der Seite
ein Sturmstreichholz:
https://en.wikipedia.org/wiki/Molotov_cocktail#/media/File:Molotovin_cockt
ail.jpg
--
Juergen Nieveler

Ceterum censeo NSA esse delendam
Thomas Hochstein
2016-05-25 06:09:51 UTC
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Post by t***@gmail.com
Würde dies aber nicht machen, da das einsetzen eines Molotov
Cocktails verboten ist.
Nicht nur der Einsatz, auch der Besitz ist verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG
iVm Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4) und strafbar (§ 52 Abs. 1 Nr. 1
WaffG), wobei es sich um ein Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe (6
Monate Freiheitsstrafe) handelt.

Viel interessanter aber ist, dass in diesem Fall auch das Anleiten
oder Auffordern zur Herstellung solcher Gegenstände verboten (§ 40
Abs. 1 WaffG iVm Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4) und strafbar ist
(§ 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Die Tat ist ebenfalls mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Das ist - solange kein
minderschwerer Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG vorliegt - oberhalb der
Grenze, bei der eine Freiheitsstrafe noch nach § 47 Abs. 2 StGb in
eine Geldstrafe umgewandelt werden kann; es kommt also nur eine zu
vollstreckende oder zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in
Betracht, die zudem Aufnahme ins Führungszeugnis findet.

Das öffentliche Verbreiten solcher Anleitungen würde ich daher eher
als "untunlich" bezeichnen. (Diese Bemerkung gilt mutatis mutandis
auch für <***@nieveler.org>. Mein ja nur.)

-thh
Andreas Bockelmann
2016-05-25 10:05:59 UTC
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Post by Thomas Hochstein
Post by t***@gmail.com
Würde dies aber nicht machen, da das einsetzen eines Molotov
Cocktails verboten ist.
Nicht nur der Einsatz, auch der Besitz ist verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG
iVm Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4) und strafbar (§ 52 Abs. 1 Nr. 1
WaffG), wobei es sich um ein Vergehen mit erhöhter Mindeststrafe (6
Monate Freiheitsstrafe) handelt.
-----------------------------------
Und vier Monate später stand in
Springers heißem Blatt,
daß das Georg-von-Rauch-Haus
eine Bombenwerkstadt hat
Und die deutlichen Beweise
warn zehn leere Flaschen Wein
Und zehn leere Flaschen können schnell
zehn Mollis sein.
-----------------------------------
Rio Reiser "Rauch-Haus-Song"
--
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann
F/V +49-3221-1143516
Juergen Nieveler
2016-05-25 13:15:33 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Das öffentliche Verbreiten solcher Anleitungen würde ich daher eher
als "untunlich" bezeichnen. (Diese Bemerkung gilt mutatis mutandis
Nein, ich habe mich ausdrücklich auf historische Fakten bezogen die man
auch der Wikipedia entnehmen kann, und den Rest der Anleitung gelöscht :-)

Irgendwo hab ich glaube ich sogar noch einen Reibert rumliegen in dem die
Anleitung (mit Streichholz) steht... da ist das Grußwort allerdings noch
von FJS...
--
Juergen Nieveler

Ceterum censeo NSA esse delendam
Thomas Hochstein
2016-05-26 17:27:04 UTC
Permalink
Post by Juergen Nieveler
Post by Thomas Hochstein
Das öffentliche Verbreiten solcher Anleitungen würde ich daher eher
als "untunlich" bezeichnen. (Diese Bemerkung gilt mutatis mutandis
Nein, ich habe mich ausdrücklich auf historische Fakten bezogen die man
auch der Wikipedia entnehmen kann, und den Rest der Anleitung gelöscht :-)
"Steht auch in der Wikipedia" ist weder Rechtfertigungs- noch
Entschuldigungsgrund. Unabhängig davon kannst Du freilich machen, was
Dir beliebt; mir ging es nur um den Hinweis, dass das insbesondere in
diesem Fall nicht ohne Risiko ist. Den anonymen Troll stört das aller
Voraussicht nach eher nicht, den einen oder anderen identifizierbaren
Poster hingegen möglicherweise schon.

-thh
Wilhelm Ernst
2016-05-25 17:19:25 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Viel interessanter aber ist, dass in diesem Fall auch das Anleiten
oder Auffordern zur Herstellung solcher Gegenstände verboten (§ 40
Abs. 1 WaffG iVm Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4) und strafbar ist
(§ 52 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Die Tat ist ebenfalls mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Das ist - solange kein
minderschwerer Fall nach § 52 Abs. 6 WaffG vorliegt - oberhalb der
Grenze, bei der eine Freiheitsstrafe noch nach § 47 Abs. 2 StGb in
eine Geldstrafe umgewandelt werden kann; es kommt also nur eine zu
vollstreckende oder zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in
Betracht, die zudem Aufnahme ins Führungszeugnis findet.
Das öffentliche Verbreiten solcher Anleitungen würde ich daher eher
als "untunlich" bezeichnen. (Diese Bemerkung gilt mutatis mutandis
Militärisches Grundwissen des (Infantrie-)Soldaten (von denen wir im
Lande Hunderttausende Alt- und Uralt-Resis haben) öffentlich zu
verbreiten, wird unter Strafe gestellt??

Wieso fällt mir da nur der Satz ein:
"Halt Du sie dumm, ich halt sie arm!"

Willi
Thomas Hochstein
2016-05-26 17:27:04 UTC
Permalink
Post by Wilhelm Ernst
"Halt Du sie dumm, ich halt sie arm!"
Das sagte jemand über die Herstellung von Brandsätzen, deren zivile
und legale Anwendbarkeit doch eher gering ist? Nun denn.
Wilhelm Ernst
2016-05-28 10:41:52 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Wilhelm Ernst
"Halt Du sie dumm, ich halt sie arm!"
Das sagte jemand über die Herstellung von Brandsätzen, deren zivile
und legale Anwendbarkeit doch eher gering ist? Nun denn.
Bewußt falsch verstanden Herr Vorsitzender?
Das sagte jemand über die Strafbewehrung der Weitergabe von
Faktenwissen, welches bei vmtl. Hundertausenden Mitbürgern (allerdings
zunehmend älteren Semestern noch) tief verankert (eingedrillt) ist...
Willi

--
Wohltätigkeit ist das Ersäufen des Rechts im Mistloch
der Gnade.
Johann Heinrich Pestalozzi (1746-1827)
Thomas Hochstein
2016-05-28 13:27:01 UTC
Permalink
Post by Wilhelm Ernst
Post by Thomas Hochstein
Das sagte jemand über die Herstellung von Brandsätzen, deren zivile
und legale Anwendbarkeit doch eher gering ist? Nun denn.
Das sagte jemand über die Strafbewehrung der Weitergabe von
Faktenwissen, welches bei vmtl. Hundertausenden Mitbürgern (allerdings
zunehmend älteren Semestern noch) tief verankert (eingedrillt) ist...
Das erklärt jedoch weder, warum es wünschenswert sein sollte, dieses
Wissen allgemein zu vermitteln, noch stellt es den Zusammenhang her zu
der Bemerkung, "die Obrigkeit" bemühe sich, die Menschen dumm zu
halten, um sie besser kontrollieren zu können.

Was das "militärische Grundwissen des (Infantrie-)Soldaten" betrifft:
§ 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG.

-thh
Wilhelm Ernst
2016-05-28 19:13:46 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Wilhelm Ernst
Das sagte jemand über die Strafbewehrung der Weitergabe von
Faktenwissen, welches bei vmtl. Hundertausenden Mitbürgern (allerdings
zunehmend älteren Semestern noch) tief verankert (eingedrillt) ist...
Das erklärt jedoch weder, warum es wünschenswert sein sollte, dieses
Wissen allgemein zu vermitteln, noch stellt es den Zusammenhang her zu
der Bemerkung, "die Obrigkeit" bemühe sich, die Menschen dumm zu
halten, um sie besser kontrollieren zu können.
§ 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG.
-thh
Danke - aber ich kann nicht folgen.
Der Ausgangspunkt war hier die Frage eines Einzelnen. Gilt eine Antwort
juristisch schon als allgemeine Wissensvermittlung? Vor allem wenn man
bedenkt, wie gering die Frequenz hier ist.
Und zum zweiten: An der Stelle finde ich "Ausnahmen für oberste Bundes-
und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich
gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten".
Oder bin ich zu blöd?
Willi
Thomas Hochstein
2016-05-28 19:54:33 UTC
Permalink
Post by Wilhelm Ernst
Der Ausgangspunkt war hier die Frage eines Einzelnen. Gilt eine Antwort
juristisch schon als allgemeine Wissensvermittlung?
Diese Frage verstehe ich nicht recht.

Verboten ist es, zur Herstellung von Molotow-Cocktails aufzufordern
oder anzuleiten. Dieses Verbot ist nicht auf eine "allgemeine
Wissensvermittlung" oder Veröffentlichungen beschränkt.
Post by Wilhelm Ernst
Und zum zweiten: An der Stelle finde ich "Ausnahmen für oberste Bundes-
und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich
gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten".
Oder bin ich zu blöd?
Nein.

Das erlaubt weiterhin die Infanterieausbildung, die Du angesprochen
hattest.

-thh
Wilhelm Ernst
2016-05-29 17:49:22 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Diese Frage verstehe ich nicht recht.
Verboten ist es, zur Herstellung von Molotow-Cocktails aufzufordern
oder anzuleiten. Dieses Verbot ist nicht auf eine "allgemeine
Wissensvermittlung" oder Veröffentlichungen beschränkt.
Danke nochmals. Als juristischer Laie frage ich den Fachmann:
Ist die Beantwortung einer Frage bereits das strafbewehrte "Anleiten"?
Post by Thomas Hochstein
Post by Wilhelm Ernst
Und zum zweiten: An der Stelle finde ich "Ausnahmen für oberste Bundes-
und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich
gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten".
Oder bin ich zu blöd?
Nein.
Das erlaubt weiterhin die Infanterieausbildung, die Du angesprochen
hattest.
Verstanden. So borniert bin nicht einmal ich, dass ich denken könnte,
dass es Soldaten in der Ausbildung verboten sei...

Willi


--
Wohltätigkeit ist das Ersäufen des Rechts im Mistloch
der Gnade.
Johann Heinrich Pestalozzi (1746-1827)
Thomas Hochstein
2016-05-29 18:38:12 UTC
Permalink
Post by Wilhelm Ernst
Ist die Beantwortung einer Frage bereits das strafbewehrte "Anleiten"?
Das hängt natürlich sehr von der Frage und der Antwort ab. Wenn die
Antwort zur Herstellung anleitet, dann - und im Zweifel - ja.

Ich würd's ungern ausprobieren wollen, was die Rechtsprechung
dazu meint.
Frank Hucklenbroich
2016-05-30 08:35:10 UTC
Permalink
Post by Wilhelm Ernst
Militärisches Grundwissen des (Infantrie-)Soldaten (von denen wir im
Lande Hunderttausende Alt- und Uralt-Resis haben) öffentlich zu
verbreiten, wird unter Strafe gestellt??
Beim Bund lernt man Mollis bauen?

Abgesehen davon, daß man bei "militärischem Grundwissen" auch schnell wegen
Geheimnisverrat dran sein könnte, wenn man da gewisse Sachen
veröffentlicht.

Grüße,

Frank
Wilhelm Ernst
2016-05-30 16:20:35 UTC
Permalink
Am Mon, 30 May 2016 10:35:10 +0200hat Frank Hucklenbroich
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Wilhelm Ernst
Militärisches Grundwissen des (Infantrie-)Soldaten (von denen wir im
Lande Hunderttausende Alt- und Uralt-Resis haben) öffentlich zu
verbreiten, wird unter Strafe gestellt??
Beim Bund lernt man Mollis bauen?
Abgesehen davon, daß man bei "militärischem Grundwissen" auch schnell wegen
Geheimnisverrat dran sein könnte, wenn man da gewisse Sachen
veröffentlicht.
Nun ja, es gab eine Zeit, das war sicher lange vor Dir...da hat man noch
selbst gedacht und Fakten gewusst und es gab kein google.

Da wusste z.B. ein Reservist, dass eine Pz.-Büchse eine Mindest-
entfernung benötigt, um das Geschoß zu schärfen. Ein Krimineller mit
Pz.-Büchse RPG7 10m vor einem Geldtransporter hätte nur zu einem Lacher
und einem beherzten Tritt aufs Gas geführt...

Und: Wie "Grundwissen" geheim sein kann, erschließt sich mir nicht.

Deshalb meine penetrante Nachfragerei.

Aber vmtl. habe ich mich noch nicht ausreichend mit der (west-)deutschen
Obrigkeitsgläubigkeit infiziert.
Willi
--
Wohltätigkeit ist das Ersäufen des Rechts im Mistloch
der Gnade.
Johann Heinrich Pestalozzi (1746-1827)
Juergen Nieveler
2016-05-31 07:04:27 UTC
Permalink
Post by Wilhelm Ernst
Da wusste z.B. ein Reservist, dass eine Pz.-Büchse eine Mindest-
entfernung benötigt, um das Geschoß zu schärfen. Ein Krimineller mit
Pz.-Büchse RPG7 10m vor einem Geldtransporter hätte nur zu einem
Lacher und einem beherzten Tritt aufs Gas geführt...
Nitpick: Eine RPG7 ist keine "Panzerbüchse" - sie hat keinen gezogenen
Lauf. Eine echte Panzerbüchse wie die PzB39 wiederum benötigt keine
Mindestentfernung, das ist nur ein großkalibriges Gewehr mit Hartkern-
Munition.

Gruß
Jürgen
Alexander Schreiber
2016-05-31 13:14:45 UTC
Permalink
Post by Juergen Nieveler
Post by Wilhelm Ernst
Da wusste z.B. ein Reservist, dass eine Pz.-Büchse eine Mindest-
entfernung benötigt, um das Geschoß zu schärfen. Ein Krimineller mit
Pz.-Büchse RPG7 10m vor einem Geldtransporter hätte nur zu einem
Lacher und einem beherzten Tritt aufs Gas geführt...
Nitpick: Eine RPG7 ist keine "Panzerbüchse" - sie hat keinen gezogenen
Lauf. Eine echte Panzerbüchse wie die PzB39 wiederum benötigt keine
Mindestentfernung, das ist nur ein großkalibriges Gewehr mit Hartkern-
Munition.
Das ist aber eher ein kleinkalibriges Panzeranklopfgerät. Wenn schon
Panzerbüchse, dann die Lahti L-39. Auch wenn beide zugegebenerweise
bei halbwegs aktuellen Panzern lediglich zu Beschwerden wegen Kratzern
in der der Panzerung führen dürften ;-)

Man liest sich,
Alex.
--
"Opportunity is missed by most people because it is dressed in overalls and
looks like work." -- Thomas A. Edison
Wilhelm Ernst
2016-05-31 15:26:00 UTC
Permalink
Am Tue, 31 May 2016 09:04:27 +0200hat Juergen Nieveler
Post by Juergen Nieveler
Nitpick: Eine RPG7 ist keine "Panzerbüchse" - sie hat keinen gezogenen
Lauf. Eine echte Panzerbüchse wie die PzB39 wiederum benötigt keine
Mindestentfernung, das ist nur ein großkalibriges Gewehr mit Hartkern-
Munition.
Danke für den Hinweis.
Ich habe mich (nach meinem muttersprachlichen Vokabelschatz) halt an

https://de.wikipedia.org/wiki/Reaktive_Panzerb%C3%BCchse

orientiert.
Willi
Juergen Nieveler
2016-05-31 06:59:44 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
Beim Bund lernt man Mollis bauen?
Aber hallo :-)

Reibert von 1960, Kapitel F55 - "Behelfsmäßige Brandmittel". In der
Ausgabe von 1993 stand es allerdings nicht mehr drin.

Der Reibert ist übrigens nicht VS, konnte man AFAIK immer schon ganz
normal kaufen. Von daher kann es auch kein Geheimnisverrat sein.

Gruß
Jürgen
Frank Hucklenbroich
2016-05-31 07:43:57 UTC
Permalink
Post by Juergen Nieveler
Post by Frank Hucklenbroich
Beim Bund lernt man Mollis bauen?
Aber hallo :-)
Reibert von 1960, Kapitel F55 - "Behelfsmäßige Brandmittel".
Das ist allerdings schon ziemlich lange her.
Post by Juergen Nieveler
In der
Ausgabe von 1993 stand es allerdings nicht mehr drin.
Wohl aus gutem Grund.
Post by Juergen Nieveler
Der Reibert ist übrigens nicht VS, konnte man AFAIK immer schon ganz
normal kaufen. Von daher kann es auch kein Geheimnisverrat sein.
Stimmt. Es gab ja auch genug andere Bücher, in denen sowas drin stand. Im
Zweifel sogar in einem guten Lexikon.

Oder sowas hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/Anarchist_Cookbook

Laut Wikipediea auch in Deutschland legal erhältlich.

Allerdings ist es beim Bund wohl auch in den 60ern nicht wirklich gelehrt
und geübt worden, wie man Molotovcocktails baut. Ist ja in der Handhabung
wohl auch nicht so ganz ungefährlich.

Grüße,

Frank
Juergen Nieveler
2016-05-31 08:11:01 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
Allerdings ist es beim Bund wohl auch in den 60ern nicht wirklich
gelehrt und geübt worden, wie man Molotovcocktails baut. Ist ja in der
Handhabung wohl auch nicht so ganz ungefährlich.
Der Molli war noch harmlos - auf der nächsten Seite stand, wie man mit
einer Nebelkerze und einem Benzinkanister/&%§/(E2hnrdlhg8xCARRIER LOST
s***@gmail.com
2020-02-16 11:29:02 UTC
Permalink
Warum sagst du dass dan du lappen
k***@gmail.com
2017-12-22 09:21:53 UTC
Permalink
wer kann mir eine bauanleitung für einen molotov cocktail senden??
mir bitte aus ist dringend
Andreas Bockelmann
2017-12-22 10:25:22 UTC
Permalink
Post by k***@gmail.com
wer kann mir eine bauanleitung für einen molotov cocktail senden??
mir bitte aus ist dringend
http://bit.ly/2kZpzlo
--
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bockelmann
s***@gmail.com
2020-02-16 11:29:57 UTC
Permalink
Haha

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