viczena
2006-07-21 13:07:41 UTC
unsere regierung plant, im neuen waffg auch "waffenfreie zonen" einzuführen.
ich hoffe sie haben sich auch die eu-regelungen zu diesem thema
durchgelesen. dort steht nämlich etwas über haftungsfragen:
A. Jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Behörde die
eine waffenfreie Zone einrichtet haftet für Schäden aus krimineller
Tätigkeit gegen natürliche Personen innerhalb einer solchen Zone, wenn
vernünftigerweise anzunehmen ist, dass die Verfügbarkeit einer Schusswaffe
der betroffenen Person bei der Abwehr der genannten Tätigkeit hilfreich
gewesen wäre. Im Falle dass die kriminelle Tätigkeit eine behinderte Person,
einen Senioren oder ein Kind unter 16 Jahren betrifft, wird die
Schadensersatzsumme verdreifacht.
B. Für die Zwecke dieses Abschnitts schliesst kriminelle Tätigkeit Vergehen
nach Kapitel 11 (Tötungsdelikte), Kapitel 12 (Tätlicher Angriff und
verwandte Vergehen), Kapitel 13 (Entführung), Kapitel 14 (Sexualdelikte),
Kapitel 15 (Krimineller Hausfriedensbruch und Einbruch), Kapitel 17
(Brandstiftung), Kapitel 19 (Raub), Kapitel 25 (Ausbruch und verwandte
Vergehen) und Kapitel 29 (Landfriedensbruch) ein.
C. Für die Zwecke dieses Abschnittes bedeutet "waffenffreie Zone" jedes
Gebäude, Gelände, Ort oder Lokal das der Öffentlichkeit zugänglich ist, oder
in oder auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, worin das Recht oder die
Möglichkeit auf Besitz oder Führen einer Waffe beschnitten, beschränkt oder
vermindert wird durch Gesetz, Politik, Regeln, Bedingungen, verbale
Anweisung oder angebrachte Schilder.
ich hoffe sie haben sich auch die eu-regelungen zu diesem thema
durchgelesen. dort steht nämlich etwas über haftungsfragen:
A. Jede natürliche oder juristische Person, Organisation oder Behörde die
eine waffenfreie Zone einrichtet haftet für Schäden aus krimineller
Tätigkeit gegen natürliche Personen innerhalb einer solchen Zone, wenn
vernünftigerweise anzunehmen ist, dass die Verfügbarkeit einer Schusswaffe
der betroffenen Person bei der Abwehr der genannten Tätigkeit hilfreich
gewesen wäre. Im Falle dass die kriminelle Tätigkeit eine behinderte Person,
einen Senioren oder ein Kind unter 16 Jahren betrifft, wird die
Schadensersatzsumme verdreifacht.
B. Für die Zwecke dieses Abschnitts schliesst kriminelle Tätigkeit Vergehen
nach Kapitel 11 (Tötungsdelikte), Kapitel 12 (Tätlicher Angriff und
verwandte Vergehen), Kapitel 13 (Entführung), Kapitel 14 (Sexualdelikte),
Kapitel 15 (Krimineller Hausfriedensbruch und Einbruch), Kapitel 17
(Brandstiftung), Kapitel 19 (Raub), Kapitel 25 (Ausbruch und verwandte
Vergehen) und Kapitel 29 (Landfriedensbruch) ein.
C. Für die Zwecke dieses Abschnittes bedeutet "waffenffreie Zone" jedes
Gebäude, Gelände, Ort oder Lokal das der Öffentlichkeit zugänglich ist, oder
in oder auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, worin das Recht oder die
Möglichkeit auf Besitz oder Führen einer Waffe beschnitten, beschränkt oder
vermindert wird durch Gesetz, Politik, Regeln, Bedingungen, verbale
Anweisung oder angebrachte Schilder.
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www.atlatus.de
"Jetzt aber soll der, der einen Geldbeutel hat, ihn mitnehmen und ebenso die
Tasche. Wer aber kein Geld hat, soll seinen Mantel verkaufen und sich dafür
ein Schwert kaufen."
Lukas 22,36
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Tasche. Wer aber kein Geld hat, soll seinen Mantel verkaufen und sich dafür
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