Discussion:
Konstruktion auch Illegal?
(zu alt für eine Antwort)
Andreas B
2004-07-31 14:38:26 UTC
Permalink
Der bau einer Waffe als "Nichtbüchsenmacher" ist verboten, so weit so gut. Wie sieht es aber nun mit der Konstruktion von Waffen aus? Darf ich z.B. Technische Zeichnungen einer neuen von mir entwickelten Waffe anfertigen u diese zur Korrektur/Begutachtung einem Büchsenmacher vorlegen? Oder ist das auch schon verboten?
Volker Wollny
2004-07-31 22:00:23 UTC
Permalink
Hi Andreas!
Post by Andreas B
vorlegen? Oder ist das auch schon verboten?
Ich denke mal nicht. Ein Zeichnung schießt ja nicht.

Grüßle

Volker
--
Des Jägers Ursprung liegt entfernt, dem Paradiese nah: Da war kein Arzt,
kein Advokat, kein Kaufmann, Pfaff und kein Soldat, doch Jäger waren
da...
Jagdvermittlung Volker Wollny http://www.ostalb-jagd.de
Bernd Schönlaub
2004-08-01 06:08:39 UTC
Permalink
Bernd Schönlaub - Freckenfeld
***@schoenlaub.de
________________________________________________________________________
Post by Andreas B
Wie sieht es aber nun mit der Konstruktion von Waffen aus?
Hallo Andreas,

zeichnen darfst Du. Und mit Sondergenehmigung auch bauen.
So ein Teil liegt bei meinem Vater im Schrank.
Selbst entworfen und in der eigenen Werkstatt gefertigt.
Beschossen und eingetragen.

Wende Dich mit einen guten Begründung vertrauensvoll an
die zuständige Stelle Deiner Landesregierung.


Gruß, Bernd
________________________________________________________________________
Ulfert Stein
2004-08-01 06:24:45 UTC
Permalink
Post by Bernd Schönlaub
zeichnen darfst Du. Und mit Sondergenehmigung auch bauen.
So ein Teil liegt bei meinem Vater im Schrank.
Selbst entworfen und in der eigenen Werkstatt gefertigt.
Beschossen und eingetragen.
Darf man fragen, was das genau für eine Waffe ist?
Und was wäre eine "gute Begründung" dafür, dass man sich eine Waffe bauen
möchte?

MfG
Ulfert
Bernd Schönlaub
2004-08-01 07:10:36 UTC
Permalink
Bernd Schönlaub - Freckenfeld
***@schoenlaub.de
________________________________________________________________________
Post by Ulfert Stein
Darf man fragen, was das genau für eine Waffe ist?
Und was wäre eine "gute Begründung"
Hallo Ulfert,

es ist eine einschüssige Kipplaufpistole Kaliber .22 LfB mit
Zielfernrohr und Anschlagschaft. Aussen liegender Hahn,
Stützklappenverriegelung, ca. 8" "Lothar Walther"-Lauf, alles
aus Edelstahl.

Vater hat das Teil damals zu Lehrzwecken für die Ausbildung
von Jungjägern gebaut.
Auf einem Seitenteil sind zur besseren Demonstration die
Kraftwirkungen auf die Verschlussteile eingraviert.

Heute bekäme man mit dieser Begründung wahrscheinlich keine
Genehmigung mehr, da die waffentechnische Komponente der
Jungjägerausbildung zugunsten anderer Fächer gekürzt wurde.


Gruß, Bernd
________________________________________________________________________
Benedict Mangelsdorff
2004-08-01 11:09:14 UTC
Permalink
Post by Andreas B
Darf ich z.B. Technische Zeichnungen einer neuen von mir entwickelten
Waffe anfertigen u diese zur Korrektur/Begutachtung einem
Büchsenmacher vorlegen?
Ja.
Post by Andreas B
Oder ist das auch schon verboten?
Nein.

Gegenfrage: was willst Du damit bezwecken? Der Büchsenmacher dürfte Dir
die Waffe (so sie keinen einschüssigen Vorderlader oder eine
Luftdruckwaffe unter 7,5J darstellt) ohne passenden Voreintrag in der
WBK oder BKA-Gutachten (wenn unter 7,5J) nicht aushändigen.

Dir geht es um mehrschüsige Luftdruckgewehre. Der Markt ist voll davon.
Wenn Dir das 'Outfit' nicht passt - bitte, 'Schäftungsarbeiten' sind
(noch) legal, ebenso z.B. das Sandstrahlen der Metallteile, das
Anbringen einer Schiene (für die Visierung) etc.. Aber um Gottes Willen,
lasse Lauf, System, Zuführung etc. in Ruhe, wenn Du keinen Ärger
provozieren willst.

Es spricht z.B. nichts dagegen, einen freien 'Kugelspucker' mit billigem
Plastikschaft (z.B. Crosman 1077) zu kaufen, das Plastik nach eigenen
Vostellungen/Bedürfnissen durch Holz zu ersetzen und dem Rest ein
eigenes 'Finish' zu geben, solange dabei nicht andere Vorschriften (z.B.
Gesamtlänge unter/über 60 cm, Vorderschaftrepetierer mit Pistolengriff
etc.) verletzt werden.

Und ja - ein Luftdruck-Vorderschaftrepetierer (z.B. Gamo 1200) mit
Pistolengriff statt vollständigem Hinterschaft könnte ggf. durchaus eine
Menge Ärger verursachen.


ttyl8er, bm.
--
[E = mc² ± 2dB]
Bernd Schönlaub
2004-08-03 07:59:54 UTC
Permalink
Bernd Schönlaub - Freckenfeld
***@schoenlaub.de
________________________________________________________________________
Post by Benedict Mangelsdorff
Und ja - ein Luftdruck-Vorderschaftrepetierer (z.B. Gamo 1200) mit
Pistolengriff statt vollständigem Hinterschaft könnte ggf. durchaus eine
Menge Ärger verursachen.
Hallo Benedict,

kannst Du belegen warum?
Das Verbot von Pump-Guns kann doch hier wohl kaum Anwendung finden.
Oder zählen Luftdruckwaffen mittlerweile schon zu den Schrotflinten?


Gruß, Bernd
________________________________________________________________________
Benedict Mangelsdorff
2004-08-03 22:43:30 UTC
Permalink
Post by Bernd Schönlaub
Post by Benedict Mangelsdorff
Und ja - ein Luftdruck-Vorderschaftrepetierer (z.B. Gamo 1200) mit
Pistolengriff statt vollständigem Hinterschaft könnte ggf. durchaus eine
Menge Ärger verursachen.
kannst Du belegen warum?
Das Verbot von Pump-Guns kann doch hier wohl kaum Anwendung finden.
Die Gamo 1200 ist ein Vorderschaftrepetierer - und eine Schusswaffe, was
das F-Zeichen deutlich dokumentiert. Dass es sich dabei um einen
CO2-Diabolopuster handelt, tut vermutlich aus formaljuristischer Sicht
nicht viel zur Sache.
Post by Bernd Schönlaub
Oder zählen Luftdruckwaffen mittlerweile schon zu den Schrotflinten?
Ist mit 'Vorderschaftrepetierer' immer zwangsläufig eine Schrotflinte
gemeint? AFAIRC ist in der entsprechenden Verordnung stets nur von
Vorderschaftrepetierern die Rede, nicht von Schrot (sonst wäre das ja
z.B. bei Verwendung von Flintenlaufgeschossen wieder hinfällig).

Ich mag mich gern irren - für meinen Teil verspüre ich wenig Lust, es
auf einen riskanten Prozess mit hohen Gutachter- und
Gegengutachterkosten ankommen zu lassen - ich könnte die nötigen
Auslagen über ggf. mehrere Instanzen wohl auch nicht 'mal eben so'
vorstrecken.

Zudem ist mir mein Gamo 1200 _mit_ Hinterschaft (der BTW durchaus ein
paar cm länger sein dürfte, das ändere ich bei Gelegenheit noch) auch
viel lieber.

Vermutung: dass ausgerechnet so ein 'besseres Blasrohr' ein 'Sonderfall'
sein könnte, hat niemand aus dem Sachverständigenrat in Erwägung gezogen
oder gar berücksichtigt. Es ging wohl nur darum, der Volkesseele zu
vermitteln: "Jawoll, 'Pumpguns' sind böse(tm), wir haben sie verboten.
Wir tun was, um Sicherheit zu schaffen".

IMO ebenso lächerlich: WBK-Pflicht für 4mm-M20-Waffen. Die Dinger waren
früher (vor '72?) 'frei ab 18' (mit F-Zeichen) und hatten weit unter
7,5J. Früher waren 4mm-M20-Waffen bzw. -Ladehülsen nicht viel mehr als
eine willkommene Gelegenheit für Sportschützen und Jäger, um z.B. im
heimischen Keller ein wenig trainieren zu können.

Na gut, heute kann man (wenn man Glück hat) noch ein paar (zum
Originalkaliber passende) LEP-Hülsen nebst Luftpumpe erwerben, Diabolos
gibt es (noch) 'frei ab 3'. Dafür passen oft 'handelsübliche' 22'er
Einsteckläufe. Ein IMHO schwacher Trost.


Was wir bräuchten: ein (liberales) WaffG, das von
verantwortungsbewussten Sachverständigen unter Anhörung aller
'Bedüfnisträger' in aller Ruhe ausgearbeitet und erst dann einem
'Rat der Weisen' nach reiflicher Überlegung und ohne Gebot zur Eile
vorgelegt würde.

Oder: warum muss hierzulande ein Landwirt eine Munitionserwerbserlaubis
vorlegen, wenn er ein paar Vogelschreck-Patronen kaufen will, die er
im angrenzenden EU-Ausland 'einfach so, frei ab 18' bekommen könnte?

Na klar, er muss ein 'Bedürfnis' 'behördenfest' nachweisen, ggf. auch
einen Nachweis führen, dass er geeignet ist, die Knaller nicht
'zweckentfremdet' (ganz böse: aus dem 4'er-Becher einer
Schreckschusswaffe anlässlich einer Hochzeit oder so) einsetzen zu
wollen etc..


ttyl8er, b'mir wird schlecht'm.
--
[E = mc² ± 2dB]
Josef Suckart
2004-08-04 05:23:35 UTC
Permalink
Post by Benedict Mangelsdorff
Post by Bernd Schönlaub
Post by Benedict Mangelsdorff
Und ja - ein Luftdruck-Vorderschaftrepetierer (z.B. Gamo 1200) mit
Pistolengriff statt vollständigem Hinterschaft könnte ggf. durchaus eine
Menge Ärger verursachen.
kannst Du belegen warum?
Das Verbot von Pump-Guns kann doch hier wohl kaum Anwendung finden.
Die Gamo 1200 ist ein Vorderschaftrepetierer - und eine Schusswaffe, was
das F-Zeichen deutlich dokumentiert. Dass es sich dabei um einen
CO2-Diabolopuster handelt, tut vermutlich aus formaljuristischer Sicht
nicht viel zur Sache.
Post by Bernd Schönlaub
Oder zählen Luftdruckwaffen mittlerweile schon zu den Schrotflinten?
Ist mit 'Vorderschaftrepetierer' immer zwangsläufig eine Schrotflinte
gemeint? AFAIRC ist in der entsprechenden Verordnung stets nur von
Vorderschaftrepetierern die Rede, nicht von Schrot (sonst wäre das ja
z.B. bei Verwendung von Flintenlaufgeschossen wieder hinfällig).
Im Gesetz (Anlage2, Abschnitt 1 Verbotene Waffen, 1.2.1)
heißt es ganz klar: "Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft
durch einen Pistolengriff ersetzt ist".

Warum liest Du nicht nach, bevor Du wilde Spekulationen verbreitest?
Es wäre doch so einfach.

Gruß,
Sepp

Lesen Sie weiter auf narkive:
Loading...